Allgemeines
Organisation der Gewässerunterhaltung
In Niedersachsen wird die Unterhaltung von verschiedenen Akteuren durchgeführt. Die insgesamt rund 160.000 km Gewässer sind entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung nach § 37 ff. NWG in 3 Kategorien eingeteilt.
Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, die das Rückgrat der Landesentwässerung bilden und auf denen zugleich das Hauptaugenmerk bei der Umsetzung der ökologischen Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL liegt, sind flächendeckend die auf Landesrecht beruhenden Unterhaltungsverbände bestimmt. Diese sind von ihrer Ausdehnung und Zuständigkeit nach den Einzugsgebieten der Gewässer abgegrenzt. Sie sind Selbstverwaltungskörperschaften, die für einen Ausgleich der örtlich bestehenden Interessen mit den wasserwirtschaftlichen und ökologischen Notwendigkeiten sorgen.
In einer Verordnung sind die Gewässer 2. Ordnung mit ihren jeweiligen Anfangs- und Endpunkten näher bestimmt. Für einige besonders schwierig zu unterhaltende Gewässer 2. Ordnung ist der NLWKN zuständig.
Unterhaltungsverband Mittlere Wümme
Verbandsvorsteher: Wolfgang Behling
Stellvertretender Verbandsvorsteher: Henrik Klee
Die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltungsverbandes Mittlere Wümme basieren sowohl auf bundes- als auch auf landessrechtlichen Vorschriften. Nach Bundesrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Wasserverbandsgesetz (WVG) maßgebend. Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sowie das Ausführungsgesetz zum WVG bilden die gesetzliche Grundlage für das Tun und Handeln der Unterhaltungsverbände in Niedersachsen nach Landesrecht.
Der Verband wurde formell durch das NWG als Unterhaltungsverband Nr. 65 für die Gewässer 2. Ordnung gegründet und das Verbandsgebiet gesetzlich festgelegt.
Das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes Mittlere Wümme ist das Niederschlagsgebiet der Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich).
Größe des Verbandsgebietes
rd. 65.000 ha
Verbandsanlagen
480 km Gewässer II. Ordnung, davon 22 km Wümme
Mitgliedschaft
Einzelmitglieder rd. 8.500
Außerdem sind 3 Städte und 12 Gemeinden in den Kreisen Rotenburg (Wümme) und Verden mit Teilen ihrer Fläche Gemeindemitglieder des Verbandes.
Diese sind:
Gemeinde/Stadt | für Gemarkungen |
Visselhövede | Visselhövede, Drögenbostel, Hiddingen, Nindorf, Rosebruch, Buchholz, Ottingen, Schwitschen, Wittorf, Lüdingen, Dressel |
Soltau | Wiedingen |
Verden | Walle |
Scheeßel | Abbendorf, Westerholz, Jeersdorf, Westeresch, Hetzwege, Bartelsdorf, Wohlsdorf |
Gyhum | Gyhum, Bockel, Hesedorf, Nartum, Wehldorf |
Horstedt | Horstedt, Winkeldorf, Stapel |
Ahausen | Ahausen, Eversen |
Sottrum | Sottrum, Stuckenborstel, Everinghausen |
Reeßum | Reeßum, Taaken, Clüversbostel, Scheeßel |
Kirchwalsede | Kirchwalsede, Riekenbostel |
Westerwalsede | Westerwalsede, Süderwalsede |
Hemsbünde | Hemsbünde, Hassel, Hastedt |
Bothel | Bothel |
Hemslingen | Hemslingen, Söhlingen |
Langwedel | Langwedelermoor, Etelsen, Haberloh, Völkersen, Daverden, Cluvenhagen |
Organe
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 10 Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Vertreter gewählt worden.
Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren vom Ausschuss gewählt.
Ausschuss
Der Ausschuss hat 20 Mitglieder und Stellvertreter, die alle 5 Jahre von den Verbandsmitgliedern gewählt werden.
Die Aufgaben von Vorstand und Ausschuss sind in der Satzung entsprechend den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes festgelegt.
Amtszeit von Vorstand und Ausschuss endet satzungsgemäß am 31.12.2028.