Allgemeines

Organisation der Gewässerunterhaltung

In Niedersachsen wird die Unterhaltung von verschiedenen Akteuren durchgeführt. Die insgesamt rund 160.000 km Gewässer sind entsprechend ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung nach § 37 ff. NWG in 3 Kategorien eingeteilt.

Für die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, die das Rückgrat der Landesentwässerung bilden und auf denen zugleich das Hauptaugenmerk bei der Umsetzung der ökologischen Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL liegt, sind flächendeckend die auf Landesrecht beruhenden Unterhaltungsverbände bestimmt. Diese sind von ihrer Ausdehnung und Zuständigkeit nach den Einzugsgebieten der Gewässer abgegrenzt. Sie sind Selbstverwaltungskörperschaften, die für einen Ausgleich der örtlich bestehenden Interessen mit den wasserwirtschaftlichen und ökologischen Notwendigkeiten sorgen.

In einer Verordnung sind die Gewässer 2. Ordnung mit ihren jeweiligen Anfangs- und Endpunkten näher bestimmt. Für einige besonders schwierig zu unterhaltende Gewässer 2. Ordnung ist der  NLWKN zuständig.

Ahauser Bach

Unterhaltungsverband Mittlere Wümme

Verbandsvorsteher: Wolfgang Behling
Stellvertretender Verbandsvorsteher: Henrik Klee

Die gesetzlichen Grundlagen des Unterhaltungsverbandes Mittlere  Wümme basieren sowohl auf bundes- als auch auf landessrechtlichen Vorschriften. Nach Bundesrecht sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie das Wasserverbandsgesetz (WVG) maßgebend. Das Niedersächsische Wassergesetz (NWG) sowie das Ausführungsgesetz zum WVG bilden die gesetzliche Grundlage für das Tun und Handeln der Unterhaltungsverbände in Niedersachsen nach Landesrecht.

Der Verband wurde formell durch das NWG als Unterhaltungsverband Nr. 65 für die Gewässer 2. Ordnung gegründet und das Verbandsgebiet gesetzlich festgelegt.

Das Verbandsgebiet des Unterhaltungsverbandes Mittlere Wümme  ist das Niederschlagsgebiet der Wümme von der Rodau (einschließlich) bis zur Wieste (einschließlich).

Größe des Verbandsgebietes

rd. 65.000 ha

Verbandsanlagen

480 km Gewässer II. Ordnung, davon 22 km Wümme

Wiedau an der Mühlenschleuse in Rotenburg

Mitgliedschaft

Einzelmitglieder rd. 8.500

Außerdem sind 3 Städte und 12 Gemeinden in den Kreisen Rotenburg (Wümme) und Verden mit Teilen ihrer Fläche Gemeindemitglieder des Verbandes. 

Diese sind:

Gemeinde/Stadt für Gemarkungen
Visselhövede Visselhövede, Drögenbostel, Hiddingen, Nindorf, Rosebruch, Buchholz, Ottingen, Schwitschen, Wittorf, Lüdingen, Dressel
Soltau Wiedingen
Verden Walle
Scheeßel Abbendorf, Westerholz, Jeersdorf, Westeresch, Hetzwege, Bartelsdorf, Wohlsdorf
Gyhum Gyhum, Bockel, Hesedorf, Nartum, Wehldorf
Horstedt Horstedt, Winkeldorf, Stapel
Ahausen Ahausen, Eversen
Sottrum Sottrum, Stuckenborstel, Everinghausen
Reeßum Reeßum, Taaken, Clüversbostel, Scheeßel
Kirchwalsede Kirchwalsede, Riekenbostel
Westerwalsede Westerwalsede, Süderwalsede
Hemsbünde Hemsbünde, Hassel, Hastedt
Bothel Bothel
Hemslingen Hemslingen, Söhlingen
Langwedel Langwedelermoor, Etelsen, Haberloh, Völkersen, Daverden, Cluvenhagen
Wieste

Organe

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 10 Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein persönlicher Vertreter gewählt worden.

Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren vom Ausschuss gewählt.

Ausschuss

Der Ausschuss hat 20 Mitglieder und Stellvertreter, die alle 5 Jahre von den Verbandsmitgliedern gewählt werden.

Die Aufgaben von Vorstand und Ausschuss sind in der Satzung entsprechend den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes festgelegt.

Amtszeit von Vorstand und Ausschuss endet satzungsgemäß am 31.12.2028.