Rechtliche Grundlagen

Zu den Grundlagen gehören neben den verschiedenen Fachgesetzen die fachlichen Vorgaben aus der EG-WRRL (Europäische Wasserrahmenrichtlinie), die in das deutsche Wasserrecht übernommen wurden. Entscheidend sind die gesetzlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung.

EG-WRRL / WHG / NWG

Die gesetzlichen Regelungen zur Gewässerunterhaltung in Deutschland sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes sowie in den Landeswassergesetzen enthalten. In Niedersachsen besteht eine eigene Regelung zur Gewässerunterhaltung in § 61 NWG (Nieders. Wassergesetz), die von der bundesrechtlichen Regel in § 39 WHG abweicht. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das in Niedersachsen geltende Recht.

§ 61 NWG schreibt vier einzelne Inhalte der Gewässerunterhaltung fest:

  1. den ordnungsgemäßen Abfluss,
  2. die Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern,
  3. die Pflege der Gewässer und
  4. die Entwicklung der Gewässer.

Alle diese Inhalte haben sich an den Bewirtschaftungszielen des § 36 NWG in Verbindung mit den §§ 27 ff. WHG (entsprechend den Qualitätszielen der EG-WRRL) auszurichten und dürfen die Erreichung der Ziele nicht gefährden. Die Unterhaltung ist an die in den Maßnahmenprogrammen gestellten Anforderungen gebunden. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushaltes Rechnung zu tragen. Daneben nennt § 61 NWG auch beispielhaft Maßnahmen, die zur Unterhaltung gehören können, z. B. die Räumung, Freihaltung oder der Schutz des Gewässerbetts oder die Unterhaltung von Anlagen zur Wasserabführung. Diese Maßnahmen bestimmen nicht selbst den Inhalt der Unterhaltung, sondern dienen nur der Verwirklichung des § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 NWG. Diese Unterscheidung ist sehr wichtig für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten der Unterhaltungsverbände: so reicht es z. B. für die Pflicht zum Eingreifen nicht aus, dass ein Ufer oder das Gewässerbett marode sind und Eigentum auf Anliegergrundstücken gefährden. Hinzukommen muss, dass die Schutzmaßnahmen zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Abflusses notwendig sind, ansonsten kann und muss der Unterhaltungspflichtige nichts tun.

Veerse

Der Gewässerunterhaltungspflichtige ist verpflichtet, das Gewässer zu pflegen und zu entwickeln. Die Entwicklung ist auf einen guten ökologischen Zustand bei natürlichen Gewässern oder ein gutes Ökologisches Potenzial bei als künstlich oder erheblich verändert ausgewiesenen Gewässern auszurichten. Gleichzeitig besteht weiterhin die Verpflichtung, den ordnungsgemäßen Abfluss im Gewässer zu sichern. Alle drei Begriffe stehen als Inhaltsbestimmungen der Gewässerunterhaltung gleichberechtigt nebeneinander und umreißen verbindlich den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Unterhaltungspflichtigen.

Maßnahmen zum Erreichen eines guten ökologischen Zustands/Potenzials können mit der Verpflichtung der Wahrung eines ordnungsgemäßen Abflusses in Konflikt geraten. Dabei ist die Inhaltsbestimmung des Begriffs der Pflege eines Gewässers weitgehend problemlos. Der Begriff der Entwicklung eines Gewässers bringt dagegen ein neues Element in die Pflicht zur Gewässerunterhaltung.

Um die Bewirtschaftungsziele der EG-WRRL zu erreichen, ist das beständige Miteinander der verschiedenen Akteure entscheidend. Die verschiedenen Belange und Interessen sind gegenseitig anzuerkennen, in einem gemeinsamen Prozess zusammenzuführen und in einer abgewogenen Entscheidung zu vertreten. Dabei ist herauszustellen, dass die Unterhaltungspflichtigen diejenigen sind, die Art und Umfang der Unterhaltung, insbesondere die Maßnahmen zur Abflusssicherung, rechtlich zu vertreten haben, so dass ihnen die letzte Entscheidung in der Abwägung obliegt.

Mit der abgewogenen Unterhaltung soll die beste Umweltoption für die Gewässer erreicht werden. Dabei sind die sozialen (Hochwassersicherheit, Grundlagen wirtschaftlicher Tätigkeiten, Lebensraum, Erholung usw.), ökonomischen (effiziente Maßnahmenkombinationen, Finanzierbarkeit, Belastung der Bürger usw.) und technische (praktische und fachliche Durchführbarkeit) Aspekte einzubeziehen und miteinander sowie mit den ökologischen Anforderungen in Einklang zu bringen.

Ahauser Bach

Das Instrument der Gewässerunterhaltung zu entwickeln, ist als ergänzende Maßnahme Teil der Maßnahmenprogramme der EG-WRRL. Rein formal betrachtet ist der Prozess der Abwägung die Maßnahme nach EG-WRRL und nicht der Vorgang der Unterhaltung selbst! Das heißt, dass die Unterhaltung zukünftig einen weiteren Schwerpunkt in den Maßnahmenprogrammen bilden wird, der ganz wesentlich von den Unterhaltungspflichtigen bestimmt wird.

Selbstverständlich ist dieses nur in einem abgestimmten Prozess möglich, der kontinuierlich fortgeführt werden muss.