Gewässerunterhaltung in Niedersachsen
Gewässer werden seit Jahrhunderten von den Menschen bewirtschaftet, damit sie mit dem Wasser besser leben können. Dazu zählt auch die Gewässerunterhaltung. Sie ermöglicht in unserer modernen Kulturlandschaft oft erst die menschliche Siedlung und Nutzung.
Die Art und Weise der Gewässerunterhaltung hat sich immer an rechtliche und gesellschaftliche Entwicklungen angepasst. In Zeiten der Nahrungsmittelknappheit standen notwendigerweise ökonomische Interessen im Vordergrund. In den nachfolgenden Jahrzehnten gewann der Themenbereich Umweltschutz zunehmend an Bedeutung. Seit einigen Jahren ist daher die Gewässerunterhaltung auch immer stärker auf ökologische Belange hin ausgerichtet worden, um den Anforderungen des Naturhaushaltes in und an den Gewässern Rechnung zu tragen.
Die EG-Wasserrahmenrichtlinie hat ambitionierte Ziele für die biologische Entwicklung der Gewässer gesetzt, unter anderem den guten ökologischen Zustand für alle Oberflächengewässer, der grundsätzlich bereits 2015 erreicht sein soll.
Die Gewässerunterhaltung obliegt in Niedersachsen weitgehend Unterhaltungsverbänden und Wasser- und Bodenverbänden, an größeren Gewässern oft dem Land. Das deutsche Wasserrecht hält sie an, auf die besondere Berücksichtigung der ökologischen Qualitätsziele an den Gewässern zu achten. Gleichzeitig besteht nach wie vor die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss zu Gunsten der Allgemeinheit und zur Verwirklichung berechtigter Nutzungsansprüche zu gewährleisten. Beides steht gleichrangig nebeneinander. Die verschiedenen, teilweise gegenläufigen Interessen miteinander abzuwägen und zu einem in ökonomischer und ökologischer Hinsicht optimalen Ergebnis zu kommen, ist in der Praxis oft schwierig. Die Aufgabe ist mit entsprechender Erfahrung und Fachkunde jedoch lösbar.
Um den naturschutzfachlichen und den wasserwirtschaftlichen Ansprüchen gerecht zu werden, stellen der Unterhaltungs- und Landschaftspflegeverband Mittlere Wümme und der Unterhaltungsverband Obere Wümme jeweils jährlich einen Unterhaltungsplan auf, der mit der Unteren Naturschutz- und Unteren Wasserbehörde abgestimmt ist. Ferner werden die anerkannten Naturschutzverbände gemäß § 64 (2) NWG über die beabsichtigten Maßnahmen informiert.
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